Barrierefreiheit meint eine bestimmte Art und Weise, die Umwelt (Häuser, Straßen, Handys, Medien, Verkehrsmittel und auch sonst alles, was der Mensch geschaffen hat) zu gestalten.
Barrierefreiheit im engeren Sinne
Im engeren Sinne spricht man von Barrierefreiheit, wenn die Umwelt so gestaltet ist, dass sie von Menschen mit Behinderung in derselben Weise genutzt werden kann wie von Menschen ohne Behinderung. So definiert es das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes in § 4. Und die entsprechenden Landesgleichstellungsgesetze folgen dieser Definition.
Dieses Verständnis von Barrierefreiheit beruht darauf, dass es in den Behindertengleichstellungsgesetzen um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen geht. Andere Personengruppen, die ebenfalls durch eine bestimmte Konstruktions- und Bauweise benachteiligt sind, wie z.B. Senioren und Kinder, werden deshalb nicht erwähnt.
Barrierefreiheit im weiteren, eigentlichen Sinne
An sich zielt das Prinzip der Barrierefreiheit aber darauf, dass nicht nur Menschen mit Behinderung in die allgemein übliche Nutzung der gestalteten Umwelt einbezogen werden. Dieses weitergehende und eigentliche Verständnis von Barrierefreiheit unterscheidet gar nicht mehr zwischen einzelnen Personengruppen. Die Umwelt soll so gestaltet sein, dass sie die Bedürfnisse aller Menschen berücksichtigt. Keine Personengruppe soll aufgrund einer bestimmten Gestaltung von der Nutzung ausgeschlossen werden. Dieses Verständnis der Barrierefreiheit wird auch "Design für alle" oder „universelles Design" genannt.
Gesetzliche Regelungen
Niedersächsische Bauordnung
Das weitergehende Verständnis von Barrierefreiheit findet sich zum Beispiel in den Bauordnungen der Bundesländer. So verlangt § 48 der Niedersächsischen Bauordnung, dass bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen von Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, sowie alte Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend besucht und benutzt werden können wie u. a. Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen.
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz NBGG
Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Das NBGG ist am 1.1.2008 in Kraft getreten. Link zum NGBB
Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen
Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen regelt sehr viel genauer als die bislang bestehenden Menschenrechtskonventionen, welche Rechte der Staat Menschen mit Behinderungen gewährleisten muss.
Die Behindertenrechtskonvention betrifft wie die Behindertengleichstellungsgesetze von Bund und Ländern nur Menschen mit Behinderungen nicht alle Menschen. Anders als die deutschen Behindertengleichstellungsgesetze kennt sie aber auch Regelungen, die die Nutzbarkeit von Gegenständen, Einrichtungen, Produkten etc. für alle Menschen betreffen. Sie macht damit deutlich, dass Barrierefreiheit unteilbar ist.
Die Behindertenrechtskonvention verlangt, Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design zu fördern und zu entwickeln (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f). Sie definiert universelles Design als ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. „Universelles Design" schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus (Artikel 2, 5. Definition).