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Projekt "Barrierefreie Arztpraxen"

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Zielvereinbarungen

Zielvereinbarungen gibt es in allen Rechtsgebieten. Bekannt sind sie vor allem aus dem Arbeitsrecht. Allen Zielvereinbarungen ist gemeinsam, dass sie ein zu erreichendes Ziel bestimmen, festlegen, wie es erreicht werden soll und was passiert, wenn das Ziel nicht erreicht wird.

Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) hat Zielvereinbarungen erstmals mit dem Thema Barrierefreiheit in Verbindung gebracht.

Zielvereinbarungen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Das Behindertengleichstellungsgesetz definiert in Paragraf 5 Zielvereinbarungen als Vereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zwischen anerkannten Behindertenverbänden und Unternehmen sowie Unternehmensverbänden. Zielvereinbarungen sollen dabei Mindestbedingungen der Barrierefreiheit festlegen und einen Zeitplan aufstellen, wie und bis wann diese Mindestbedingungen erreicht werden sollen.

Diese Definition hat zu Missverständnissen geführt. Vereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit können nicht nur mit Unternehmen und Unternehmensverbänden geschlossen werden, sondern auch mit staatlichen Stellen, Kommunen, Interessenverbänden, Gewerkschaften, Parteien, Kirchen etc. Sie können auch andere Inhalte haben, als die im Gesetz genannten, zum Beispiel Schulungsmaßnahmen betreffen oder die Öffentlichkeitsarbeit und die Vergabe von Fördermittel zur Herstellung der Barrierefreiheit regeln.

Lediglich ein Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen besteht gegenüber Unternehmen und Unternehmensverbänden, nicht aber gegenüber anderen potenziellen Zielvereinbarungspartnern.

Warum Barrierefreiheit vertraglich regeln?

Häufig wird gefragt, weshalb ein Unternehmen oder auch ein Verband ein Interesse daran haben sollte, mit einem Behindertenverband einen Vertrag zur Herstellung von Barrierefreiheit zu schließen. Der Grund liegt darin, dass letztlich nur die Betroffenen sagen können, ob ein Produkt (zum Beispiel ein Geldautomat, ein Omnibus, ein Gebäude) so gebaut ist, dass Menschen mit Behinderungen es in derselben Weise nutzen können wie Menschen ohne Behinderungen. Wer Barrierefreiheit ernsthaft umsetzen will, braucht verlässliche Angaben, die alle Gruppen von Behinderungen umfassen. Menschen mit Behinderungen müssen sich auf eine barrierefreie Umweltgestaltung verlassen können. Gegenseitige Verlässlichkeit sichert man durch verbindliche Vereinbarungen.

Zielvereinbarungsregister

Bereits abgeschlossene Zielvereinbarungen finden Sie im Zielvereinbarungsregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dort wird auch vermerkt, ob Zielvereinbarungsverhandlungen aufgenommen wurden und ob Eisenbahnunternehmen Programme zur Herstellung von Barrierefreiheit verabschiedet haben. Bei diesen handelt es sich nicht um Zielvereinbarungen, denn die Programme werden einseitig von den Bahnunternehmen aufgestellt. Die Bahnunternehmen haben bei der Aufstellung der Programme aber die Behindertenverbände anzuhören.

Zielvereinbarungen sind ausdrücklich vorgesehen in den Bundesländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen. Sie sind aber auch in allen anderen Bundesländern zulässig. Zielvereinbarungen sind bislang nur im Zielvereinbarungsregister des Landes Nordrhein-Westfalen (externes PDF, nicht barrierefrei) dokumentiert. Das BMAS veröffentlicht auf seinen Internetseiten Hinweise zum Abschluss von Zielvereinbarungen.




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